Satzung

des „Integratives Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V.“ in der am 25.10.2016 beschlossenen Fassung.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Integratives Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V.“
  1. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Kleve.
  1. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden.
  1. Geschäftsjahr ist das Kinderhausjahr 1.8. bis 31.7. Das erste Geschäftsjahr ist also ein Rumpfwirtschaftsjahr, das am 31.7.2013 endet.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter engagierter Mitwirkung der Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten.
  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, Förderung und Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder, deren Arbeiten sich an den Grundsätzen der Montessori-Pädagogik orientieren und die überkonfessionell geführt werden, oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Familienzentrum).

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck und die Vereinsziele unterstützt.
  1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Erziehungs – undFürsorgeberechtigte, deren Kinder eine Tageseinrichtung für Kinder des Vereins besuchen. Alle weiteren Mitglieder sind passive Mitglieder. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können passive zu aktiven Mitgliedern bestimmt werden.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahmebestätigung gilt auch ohne gesonderten Zugang als erteilt, sofern der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Zugang ablehnt.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    • durch Austritt (Abs. 5);
    • durch Ausschluss (Abs. 6).
  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit Zugang der Austrittserklärung wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

 

§5
Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung, die Kindergartenordnung und das pädagogische Konzept an.
  1. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  1. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an der Erledigung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen anfallenden Arbeiten mitzuwirken. Die Verteilung der zu erledigenden Arbeiten erfolgt durch den Vorstand und die hierfür bestimmten Vereinsgremien (z.B. Rat der Tageseinrichtung, pädagogisches Team, Elternrat).

§6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§7
Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  1. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird. Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege, z.B. per Email, erfolgen. Dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
    • die Entlastung des Vorstands;
    • die Änderung oder Neufassung der Satzung;
    • die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter;
    • Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
    • Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen, die eine Gesamtdarlehenssumme von € 5.000,– im Kinderhausjahr übersteigen;
    • die Auflösung des Vereins;
    • Zustimmung zur Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);
    • sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

§8
Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer, ersatzweise durch das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der aktiven Mitglieder anwesend sind. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei gemeinsamen Erziehungsberechtigten/Fürsorgeberechtigten kann das Stimmrecht allerdings nur von einem Erziehungsberechtigten/Fürsorgeberechtigten ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
  1. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
  1. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen in einer Einrichtung des Vereins zur Einsicht auszulegen.

§9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens sieben Personen. Diese Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Abs. 4 als Vorsitzender, ein weiteres Mitglied als Geschäftsführer gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes regeln im Übrigen ihre Aufgabenverteilung untereinander. Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes können hierbei auch mehrere Aufgaben zugewiesen werden.
  1. Wählbar als Vorstandsmitglied sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind oder bereits andere Vereinsämter in diesem Verein innehaben.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Führen der Bücher; Erstellung des Jahresberichtes;
    • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
    • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber den Mitarbeitern des Kinderhauses;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    • Bildung neuer Ämter bei Bedarf und Zuweisung entsprechender Aufgaben.
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorsitzender und Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt, wobei der Vorsitzende in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl, der Geschäftsführer in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl gewählt wird. Maßgebend ist insoweit das Kalenderjahr, in dem die wählende Mitgliederversammlung stattfindet. Amtierende Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  1. Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  1. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Gesch.ftsführers.
  1. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich, oder auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären.
  1. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren. Die Protokolle sind in der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

§11
Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch Angestellte des Vereins sind. Sie prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, berichten über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.

§12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Montessori Kinderhaus/ Familienzentrum Kellen (Gildeweeg 6 in 47533 Kleve/ Kellen).
  1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.